Aufgrund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gem. 41 Absatz 1 des Forstgesetztes 1975 nachstehende Verordnung:Im gesamten Verwaltungsbezirk Melk sind im Wald und in dessen Gefährungsbereichen (Waldnähe) jegliche brandgefährliche Handlungen, insbsondere1. das Feuerentzünden und/oder das Unterhalten von Feuer,2. das Rauchen,3. das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer, Zigaretten und sonstigen Rauchwaren, aber auch Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) und4. die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständenverboten.
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01.08.2024